Tätigkeit in Impf- und Testzentren: Beurteilung der Sozialversicherungspflicht

Bei den ausgeübten Tätigkeiten in den Impf- und Testzentren sowie der angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams ist in der Regel von einer abhängigen Beschäftigung der dort tätigen Ärzte sowie des übrigen medizinischen und nicht-medizinischen Personals auszugehen.

Maßgebend sind jedoch immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Eine Sonderregelung enthält § 130 SGB IV: Demnach sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2022 nicht beitragspflichtig.

Entsprechend § 131 SGB IV waren die Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam auch in der Vergangenheit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Diese Ausnahmeregelung galt nicht für Tätigkeiten, die vor dem 4. März 2021 vereinbart wurden, § 131 Satz 2 SGB IV.

Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach § 130 Satz 1 SGB IV nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten.

Die Regelung des § 130 IV wurde angesichts der COVID-19-Pandemie eingefügt und will Meldepflichten für abhängig beschäftigte Ärzte in Impfzentren und mobilen Impfteams sowie Beitragsansprüche aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht wegen Beschäftigung verhindern, um den kurzfristigen erheblichen Bedarf an Ärzten in den Corona-Impfzentren zu decken, vgl Begründung BT-Drs 19/26249 S 93.

Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams ausüben, sind kraft Gesetzes versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung, vgl. § 218 g Abs. 3 SGB VI.

Weitere Einzelheiten sind TOP 2 der N i e d e r s c h r i f t Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 24.03.2021 zu entnehmen.

Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.