Beihilfefähigkeit der Hormonersatztherapie

Das Verwaltungsgericht in Regensburg hat im Urteil vom 09. März 2021 – RO 12 K 20.690 entschieden, dass die Behandlung mit bioidentischer Schilddrüsenhormonen in dortigen Fall medizinisch notwendig war. Damit sind die entstandenen Aufwendungen des Beihilfeberechtigten von der Beihilfestelle zu gewähren .

Das Gericht hat hier darufhingeweisen, dass der Beihilfeberechtigte nur dann verpflichtet ist die Kosten möglichst gering zu halten, wenn eine andere weniger kostenaufwendige aber medizinisch gleichwertige Behandlungsmethode möglich ist.

Da eine zufriendestellende hormonelle Einstellung durch die Behandlung mit den kostengünstigeren synthetischen Schilddrüsendrüsenhormonen in den entschiedenen Fall nicht erreicht worden war, waren die deutlich höhere Kosten für die bioidentische Schilddrüsenhormone beihilfefähig.

Zu den bioidentischen Schilddrüsenhormonen zählt zum Beispiel ein gefriergetrocknetes Schilddrüsen Extrakt tierischer Herkunft (Schwein, Rind).

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