Schüler im SGB II-Bezug haben bei Besuch der Berufsfachschule I für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung aufgrund der starken PC-bezogenen Unterrichtsinhalte und der damit verbundenen Hausaufgaben einen Mehrbedarf für die Ausstattung mit einem PC und der notwendigen Software, sofern die Familie nicht hierüber verfügt. Das Jobcenter hat einen Zuschuss und kein Darlehen zu leisten. Es darf nicht auf die Ausleihe eines PCs von Verwandten verweisen.
So entschied das Sozialgericht Mainz am 07. Oktober 2019 – S 14 AS 582/19 ER.
Das Jobcenter wurde verpflichtet, dem Leistungsberechtigten vorläufig die Kosten für den Ankauf eines funktionsfähigen gebrauchten PCs (inkl. Monitor) oder Laptops in Höhe von bis zu 150 Euro sowie die notwendigen Kosten für den Kauf der preiswertesten Microsoft Office-Lizenz mit Word, Excel PowerPoint auf Nachweis zu erstatten.
Die 26. Kammer des Sozialgerichts Gotha verurteilte das Jobcenter am 17. August 2018 – S 26 AS 3971/17 – sogar zur Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptops nebst notwendigen Zubehörs und Serviceleistungen in einer Gesamthöhe von 600,00 € für zwei Schüler der 8. Klasse.
Die Rechtsprechung ist aber nicht einheitlich.
Nach der Entscheidung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt begründet die Ersatzbeschaffung eines Computers keinen Mehrbedarf, vgl. Beschluss vom 28. Juni 2018 – L 4 AS 885/17.
In der jüngsten Entscheidung des LSG NRW stellte der 7. Senat (Beschluss vom 22.05.2020, L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B) fest, dass die Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten.
Laut der Pressemitteilung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sei der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro, orientiert an dem für ein internetfähiges Markentablet (10 Zoll, 16 GB RAM) ermittelten Preis i.H.v. 145 Euro sowie dem Bedarfspaket „digitales Klassenzimmer“ der Bundesregierung (150 Euro je Schüler), zu veranschlagen.
Das LSG Schleswig-Holstein entschied am 18.03.2021 – L 3 AS 28/21 B ER -, dass Bedarf gedeckt sei, wenn das Endgerät leihweise zur Verfügung gestellt wird. Der Grundsicherungsträger kann den Bedarf auch durch Bereitstellung eines Secondhandgerätes oder eines gemieteten Gerätes unter Übernahme der Mietkosten decken, er ist keineswegs auf die Anschaffung von Neugeräten beschränkt.
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