Gesundheitskarte

Kann eine gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden oder ist sie ungültig, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen.

Sie ist jedoch zurückzuzahlen, wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte oder ein anderer gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt wird. Veranlasste Leistungen kann der Arzt in derartigen Fällen ohne Angabe der Kassenzugehörigkeit mit dem Vermerk „ohne Versicherungsnachweis“ privat verordnen. Bei einer Notbehandlung oder der ersten Arzt- /Patientenbegegnung im Quartal ist die Abrechnung im Ersatzverfahren durchzuführen. Dies wurde in der „Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte“ zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztliche Bundesvereinigung geregelt.

In den Apotheken wird die elektronische Gesundheitskarte derzeit nicht benötigt.

Das elektronische Rezept dürfte noch nicht die Regel sein. Besonders problematisch ist aber das Ausstellen eines Privat-Rezepts (Grünes Rezept) und nachträglich eines Kassenrezets (Rotes Rezept). Der Versicherte muss zunächst selbst zahlen. Bei nachträglicher Vorlage eines ordnungsgemäß ausgestellten Kassenrezeptes (regelmäßig innerhalb von 14 Tagen) kann der Rechnungsbetrag abzüglich zu leistender Zuzahlungen zurückgezahlt werden.

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