Die Unfallversicherung muss eine Hinterbliebenenrente auch dann zahlen, wenn die Hinterbliebene einen Behandlungsabbruch vornimmt, dies entschied der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Dezember 2014, -B 2 U 18/13 R -.
In den zu entscheidenden Fall entschied sich die Hinterbliebene des Versicherten, bei ihrem seit Jahren im Wachkoma liegenden Ehemann die Magensonde zu entfernen. In einem solchen Ausnahmefall greife der gesetzliche Leistungsausschluss nach § 101 SGB VII für Personen, die vorsätzlich den Tod des Versicherten herbeigeführt haben, nicht durch.
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