Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2017 – B 13 R 13/17 R – über die Erhöhung des Zugangsfaktors der an die vorgezogene Altersrente anschließenden Regelaltersrente entschieden.
Der Versicherte erlitt 2003 einen Unfall. Von März 2006 bis Mai 2010 bezog er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers hat dem Rentenversicherungsträger die vorzeitige Rente erstattet. Ab Juni 2010 gewährte der Rentenversicherungsträger dem Versicherten eine Regelaltersrente. Aufgrund der „vorzeitigen“ Inanspruchnahme wurde die Regelaltersrente aber nur mit Abschlägen gewährt (Zugangsfaktor 0,847 anstelle von 1,0). Der Versicherte begehrte eine Rente ohne „Abschlag“.
Der Rentenversicherungsträger musste eine höhere Regelaltersrente ab dem 1.6.2010 zahlen.
Zumindest wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauf folgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, „nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen“.
Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.