Pflegewohngeld und Vermögenseinsatz

Das OVG Münster hat mit Urteil vom 09.11.2018 – 12 A 3076/15 – entschieden, dass für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.

Nach einem vorangegangenen Krankenhausaufenthalt und einer Kurzzeitpflege befand sich die Heimbewohnerin seit dem 2. Oktober 2012 zur vollstationären Pflege. Ihr wurden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit bewilligt, und zwar unmittelbar nach der Pflegestufe III. Der Ehmann der Heimbewohnerin ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Es handelte sich um eine selbst bewohnten Immobilie, mit einer Wohnfläche von etwa 112,24 qm; das Grundstück ist 700 qm groß. Das Grundstück ist nach dem Bodenrichtwert ohne aufstehendes Gebäude ca. 122.500 EUR wert. Abzüglich der Schulden verbleiben noch 79.744,23 EUR.

Die Gewährung von Pflegewohngeld wurde in diesem Fall wegen unangemessenen Hausgrundstücks abgelehnt. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage.

Der Heimbewohnerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld zu.

Das Pflegewohngeld werde nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreiche. Die Heimbewohnerin hatte nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen war.

Das Haus des Ehemannes stelle verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe. Daran ändere auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes gestanden hat und die Heimbewohnerin darüber nicht ver­fügen konnte. Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stelle auch trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.

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