Heimentgeld beim Heimwechsel

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17 über ein Entgeltanspruch eines Pflegeheimbetriebers bei vorzeitigem Heimwechsel des Heimbewohners entschieden.

Der an Multiple Sklerose erkrankte Bewohner eines Pflegeheim kündigte mit Schreiben vom 28. Januar 2015 den Wohn- und Betreuungsvertrag zum 28. Februar 2015. Da in dem anderen Pflegeheim kurzfristig schon früher ein Platz frei wurde, zog er bereits am 14. Februar 2015 aus. Das beklagte Pflegeheim stellte dem Bewohner – nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 – Heimkosten für den gesamten Monat Februar 2015 in Höhe von 1.493,03 € in Rechnung. Der Bewohner verlangte die Rückserstattung der gezahlten Heimkosten.

Das beklagte Pflegeheim musste das vereinnahmte Heimentgelt zurückerstatten.

§ 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, dem das Prinzip der tagesgleichen Vergütung zugrunde liegt, bestimmt, dass die im Begriff des Gesamtheimentgelts zusammengefassten Zahlungsansprüche der Einrichtung für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts taggenau berechnet werden. Danach besteht der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage). In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt.

Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG endgültig auszieht.

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