Gilt der Mindestlohn in einem EU-Mitgliedstaat auch für ausländische Bus- und LKW-Fahrer?
Zur Klärung dieser Frage wurden die Kontrollen, begrenzt auf den Bereich des reinen Transits, ausgesetzt.
Die Übergangslösung umfasst aber nur Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren. Die Aussetzung der Kontrolle durch die Zollbehörden und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt nicht für den Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland.
Dabei haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, unabhängig von eigenem Verschulden für Verstöße gegen die Pflichten aus den Mindestlohngesetz.
Die Europäische Kommission leitete inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes im Verkehrssektor ein.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde der Unternehmer aus Österreich, Polen und Ungarn jedenfalls als unzulässig erachtet -1 BvR 555/15. Es bestehe die Möglichkeit vor dem Fachgerichten auf Feststellung zu klagen, nicht zu den Meldungen bzw. Einsatzplanungen sowie Arbeitszeitaufzeichnungen entsprechend den Mindestlohngesetz verpflichtet zu sein.
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