Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Februar 2020 – 12 B 1324/19 – entschieden, dass Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit längeren Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten haben.
Die Antragsteller machten ohne Erfolg geltend, dass sie auf einen Betreuungsplatz über 45 Stunden mit einer Betreuungszeit von 9.00 bis 18.00 in einer wohnortnahen zumutbaren städtischen oder nicht städtischen Kindertageseinrichtung angewiesen seien.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinanderstünden. Es scheine nicht ausgeschlossen, beide Formen der frühkindlichen Förderung zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs in Anspruch zu nehmen. Der Träger sei daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen bzw. auszuweiten.
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