Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied mit Urteil vom 20.7.2017, – 2 C 31.16 – , dass Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, hierfür von ihren Dienstherrn Freizeitausgleich verlangen können. Kann der Dienstherr den primär auf Freizeitausgleich gerichteten Ausgleichsanspruch der Beamten nicht binnen Jahresfrist erfüllen, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungsanspruch in Geld.