Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 21.12.2017, – 8 AZR 853/16 – dass, der Arbeitgeber nicht der Arbeitnehmerin für von dieser behaupteten Impfschaden haftet.
Am 8. November 2011 führte die Betriebsärztin in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bei der Arbeitnehmerin eine Grippeschutzimpfung durch. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass sie hierdurch einen Impfschaden erlitten habe. Sie verlangte von dem Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Der Arbeitgeber haftet der Arbeitgeberin nicht für den von dieser behaupteten Impfschaden, da er keine Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin verletzt hat.
Zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber ist ein Behandlungsvertrag nicht zustande gekommen.
Der Arbeitgeber war auch nicht aufgrund des zwischen ihr und der Arbeitgeberin bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Arbeitgeberin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären, und musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.
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