Änderung der Luftreinhaltepläne – Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 13.9.2016 – 3 K 7695/15, dass die Beklagte, den Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 so zu ändern hat, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen enthält. Zur Begründung wird ausgeführt, dass in dem Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 eine differenzierte Auseinandersetzung mit der besonderen Problematik von Dieselfahrzeugen, die unstreitig (gegenüber benzinbetriebenen Fahrzeugen) überproportional an der Überschreitung des NO2-Grenzwertes beteiligt sind, fehlt. Ein (beschränktes) Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge – gegebenenfalls nach noch festzulegenden landeseinheitlichen Kriterien – kommt jedenfalls in Betracht. Gegen dieses Verfahren wird ein Sprungrevisionsverfahren beim BVerwG unter dem Az. 7 C 26/16 geführt.
Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die bereits bestehende Judikatur ein.
Das Verwaltungsgericht München sprach bereits im Urteil vom 09. Oktober 2012 – M 1 K 12.1046 – aus, dass auch der für München geltenden Luftreinhalteplan zu ändern ist. Mit Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 27. Februar 2017 – 22 C 16.1427 – erging sogar die Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung des zu vollstreckenden Urteils.
Das Verwaltungsgericht Hamburg urteilte am 05. November 2014 – 9 K 1280/13 – über den Luftreinhalteplan für die Freie und Hansestadt Hamburg. Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 – 9 V 1062/16 – wurde dort auch ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht, sofern diese der Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans vom 28. Dezember 2012 nicht bis zum 30. Juni 2017 nachkommt.  Der Senat hielt die Frist ein. Der neue Plan enthält nunmehr zahlreiche Maßnahmen -wie etwa den Ausbau des Radverkehrs, die Anschaffung von sauberen Bussen, den Ausbau von Ladepunkten für E-Fahrzeuge, Anschaffung eines Fuhrpark für schadstoffarme Autos und Durchfahrtsbeschränkungen für ältere Dieselfahrzeuge an bestimmten Streckenabschnitten- um die EU-Grenzwerte für Stickstoffdioxid einzuhalten. Ob der nachgebesserte Luftreinhalteplan ausreicht, um den Jahresmittelwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter einzuhalten, der in der EU zum Schutz der menschlichen Gesundheit gilt, könnte erneut in Frage gestellt werden.
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