Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 16.08.2017 – B 12 KR 14/16 R -, dass die Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei sind, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.
Zur Stärkung des Ehrenamts sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
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