Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sowie der Suprakonstruktionen sind bei Vorliegen von bestimmten Indikationen i.S.d. § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVO NRW im notwendigen Umfang beihilfefähig.
Weitere Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe ist, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren). Fehlt ein solches Voranerkennungsverfahren können in der Regel nur die Pauschalbeträge gewährt werden. Das 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2013 -1 A 522/12- lehnte eine weitere Beihilfe für eine Implantatbehandlung ab, weil der Beamte die Behandlung begonnen hat, ohne das vorgeschiebene Voranerkennungsverfahren durchzuführen. Das fehlende Voranerkennungsverfahren war in den Fall auch nicht ausnahmensweise nach § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW entbehrlich. Der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, die Beihilfefähigkeit seiner Implantatbehandlung vorher vom Beklagten anerkennen zu lassen. Im Urteil des Verwaltungsgericht Köln vom 08.07.2013 – 19 K 6797/12 – wurde ausgeführt, dass in einer derartigen Sachlage der Beihilfeanspruch unabhängig davon entfalle, ob eine Indikation vorliegt. Bei dem Erfordernis einer vorherigen behördlichen Anerkennung handelt es sich nicht um eine unerhebliche Formalie, sondern um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal.Die Kenntnis eines solchen notwendigen (anspruchsbegründenden) Verfahrens müsse sich der Kläger zurechnen lassen, weil er gehalten sei, sich über die ihn betreffenden wesentlichen Vorschriften selbst kundig zu machen. Insoweit kam es nicht darauf an, ob das Hinweisschreiben der Beklagten den Kläger erreicht habe.
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