Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt die Zusammenarbeit mit dem Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme zu verbessern, vgl. §§ 1072 ff ZPO, Verordnung (EG) Nr 1206/2001.
Das Bundessozialgericht läßt zunächst offen, ob diese Regelungen auch in Sozialverfahren gelten. Das Gericht stellt zumindest fest, dass die Benennung eines im EU-Ausland tätigen Arztes als Sachverständiger nach § 109 SGG dem Antragsrecht grundsätzlich nicht entgegensteht, vgl. Urteil vom 20. April 2010 –B 1/3 KR 22/08 R–. Der Europäische Gerichtshof entschied in der Vergangenheit, dass der zuständige Träger, auch wenn es sich dabei um den Arbeitgeber und nicht um einen Träger der sozialen Sicherheit handelt, in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- und Aufenthaltsorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, vgl. Urteil vom 02. Mai 1996 –C-206/94–.
Zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist daher das Formular E-116 zu verwenden.
Die Bedeutung von ausländischen Gutachten spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Lesitungsberechtigte aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Begutachtung ins Inland reisen kann.
Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.