Sozialversicherungspflicht von Trockenbauarbeitern

In seiner Entscheidung vom 26. März 2025 (Aktenzeichen: L 2 BA 29/24) beschäftigte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit der Frage der Sozialversicherungspflicht von Trockenbauarbeitern, die im Rahmen von Einzelaufträgen für ein Trockenbauunternehmen tätig waren. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe, insbesondere für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.

Der Kläger betreibt ein Trockenbauunternehmen und wendet sich gegen die von Seiten der Beklagten auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung festgesetzten Beitragsforderungen zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

Die Beitragsforderungen betreffen die Heranziehung von drei Trockenbauern (Beigeladene) im Prüfzeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 in einer Gesamthöhe von 57.491,16 €.

Die Beigeladenen wurden auf der Basis mündlicher Absprachen für im Einzelfall abgesprochene Trockenbauarbeiten auf den Baustellen des Klägers eingesetzt. Die erbrachten Leistungen wurden von den Beigeladenen jeweils in Rechnung gestellt, wobei die Abrechnung teilweise pauschal, nach Arbeitsstunden oder nach Menge der erbrachten Leistungen erfolgte.

Der Kläger wandte sich gegen diese Festsetzung und argumentierte, die Beigeladenen seien selbstständige Subunternehmer gewesen. Das Sozialgericht Braunschweig wies die Klage ab, und der Kläger legte Berufung ein. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte das Urteil des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 7 Abs. 1 SGB IV, der eine abhängige Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit definiert. Entscheidend für die Abgrenzung sind Kriterien wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos.

Das Gericht stellte fest, dass die Beigeladenen in die arbeitsteilige Organisation des Klägers eingebunden waren. Der Ort und die Einzelheiten der technischen Ausführung der Arbeit waren vorgegeben, und die Beigeladenen mussten sich an die planerischen Vorgaben der Bauherren und Architekten halten. Dies spricht für eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Klägers.

Das Gericht argumentierte, dass die Beigeladenen kein nennenswertes unternehmerisches Risiko trugen. Sie mussten kein eigenes Kapital einsetzen und hatten keine maßgeblichen unternehmerischen Chancen. Die Vergütung war sicher, und die Beigeladenen mussten keine größeren Investitionen tätigen.

Das Gericht betonte, dass für die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung eine Gesamtabwägung aller Umstände erforderlich ist. Dabei überwiegen im vorliegenden Fall die Indizien für eine abhängige Beschäftigung.

Das Gericht stellte klar, dass die Verjährung von Beitragsforderungen gemäß § 25 Abs. 2 SGB IV während einer Betriebsprüfung gehemmt ist. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens jedoch sechs Kalendermonate nach Abschluss der Prüfung. Im vorliegenden Fall begann die Betriebsprüfung am 26. September 2017. Die Hemmung endete mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides am 10. Mai 2019. Das Gericht wies darauf hin, dass der Eingang einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren noch nicht den Abschluss der Prüfung darstellt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis im Baugewerbe und andere Branchen, in denen häufig Subunternehmer eingesetzt werden.

Arbeitgeber sollten ihre Vertragsverhältnisse mit Subunternehmern überprüfen und sicherstellen, dass diese tatsächlich selbstständig sind. Andernfalls drohen Beitragsnachforderungen und mögliche rechtliche Konsequenzen. Es ist ratsam, klare vertragliche Regelungen zu treffen und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu dokumentieren.

Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung eine Stärkung ihrer sozialen Absicherung. Wer tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, hat Anspruch auf Sozialversicherungsschutz. Dies ist besonders wichtig in Branchen mit häufigen Subunternehmerverhältnissen, in denen die Grenzen zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit oft verschwimmen.

Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.