Einwilligung in den Behandlugsabbruch

Das Verfahren vor dem BGH (Beschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 202/13 –) betraf die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in den Abbruch der künstlichen Ernährung einer einwilligungsunfähigen Betroffenen.

Eine schriftliche Patientenverfügung lag nicht vor. Daher kam es auf die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der Betroffenen an. Der BGH stellt klar, dass soweit der Betreuer und der behandelnde Arzt Einvernehmen darüber erzielen können, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem festgestellten Willen des Betroffenen entsprechen, eine Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichts nicht erforderlich ist. Das Betreuungsgericht muss das Genehmigungsverfahren aber immer dann durchführen, wenn einer der Handelnden Zweifel daran hat, ob das geplante Vorgehen dem Willen des Betroffenen entspricht.

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