Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die bisherige Rechstsprechung des OVG Münster zu der Einkommensermittlung eines Elternteils im Falle eines Aktualisierungsantrags, vgl. Urteil vom 27.03.2014 -5 C 6/13-.
Im Falle einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Eltern sind auf Antrag die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. Dann kommt es nicht auf die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr, sondern auf die aktuellen Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Ermittlung dieses aktuellen Einkommens ausschließlich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Eltern in den Monaten berücksichtigt werden, für die die Ausbildungsförderung gewährt wird. Es ist vielmehr auf die gesamten Einkommensverhältnisse des Elternteils in den betroffenen Kalenderjahren abzustellen.
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