Für die Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Auffangversicherte) gilt § 240 SGB V entsprechend.
Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für das Kalendarjahr 2014 resultiert daraus eine beitragspflichtige Einnahme von 921,67 EUR. Der monatliche Krankenversicherungsbeitrag beim ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % beträgt dann 137,33 EUR, der Pflegeversicherungsbeitrag 18,89 EUR bzw. 21,20 EUR für Kinderlose.
Eine Festsetzung oberhalb der Mindest-Bemessungsgrundlage auf der Grundlage einer Schätzung nach § 6 Abs. 5 BVSzGs (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) ist nicht zulässig, vgl. Urteil des BSG vom 18.12.2013, -B 12 KR 15/11 R-.
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