Bereitschaftsdienste bei der Polizei

In einer Entscheidung vom 7. April 2025 (Az. 2 LA 52/24) hat das Oberverwaltungsgericht Bremen die Rechtsprechung zur Einordnung von Bereitschaftsdiensten als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG, der sogenannten Arbeitszeitrichtlinie, weiter präzisiert. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, insbesondere für diejenigen, die in Bereitschaftsdiensten tätig sind.

Der Kläger, ein Kriminalhauptkommissar bzw. Erster Kriminalhauptkommissar im Polizeidienst der Freien Hansestadt Bremen, leistete zwischen Januar 2016 und März 2022 insgesamt 5.187 Stunden sogenannte „Führungsbereitschaftsdienste“. Diese wurden von der Polizei Bremen lediglich als Rufbereitschaften eingestuft und entsprechend geringer vergütet (Verhältnis 1:8).

Der Kläger sah dies jedoch als Arbeitszeit an und forderte einen entsprechenden Ausgleich.

Das Verwaltungsgericht Bremen hatte in erster Instanz entschieden, dass es sich bei den Führungsbereitschaftsdiensten um Arbeitszeit handelt und der Kläger einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat.

Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die jedoch vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen wurde.

Die zentrale Rechtsfrage in diesem Fall betraf die Einordnung der Führungsbereitschaftsdienste als Arbeitszeit oder Ruhezeit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist entscheidend, ob ein Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten so großen Einschränkungen unterworfen ist, dass seine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigt wird.

Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls. Insbesondere berücksichtigte es dabei die Verpflichtung zur unverzüglichen Dienstaufnahme, die Mitführung von Dienstfahrzeug und Ausrüstung sowie die Häufigkeit der Inanspruchnahmen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Führungsbereitschaftsdienste des Klägers mit so gravierenden Einschränkungen verbunden waren, dass sie insgesamt als Arbeitszeit zu werten sind. Es wies darauf hin, dass die Wertigkeit des Dienstpostens kein Kriterium für die Beurteilung der Arbeitszeit sei und dass auch Führungsbeamte einen Anspruch auf Ausgleich für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Inanspruchnahmen haben.

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Einordnung von Bereitschaftsdiensten im öffentlichen Dienst.

Für Beamte und Angestellte, die ähnlich belastende Bereitschaftsdienste leisten, eröffnet diese Rechtsprechung neue Perspektiven.

Gleichzeitig sind Dienstherren gut beraten, ihre Bereitschaftsdienstmodelle rechtssicher zu gestalten.

Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.