Das Sozialgericht für das Saarland verurteilt die beklagte Krankenkasse mit Gerichtsbescheid vom 04.01.2021 – S 1 KR 1555/19 – zur Versorgung ihres klagenden Mitglieds mit einem Lymphdrainagegeräte samt Zubehör.
Bei der Klägerin wurde die Diagnose eines Lipödems Grad II (Ganzbeintyp) mit im Vordergrund stehender Schmerzsymptomatik festgestellt.
Die manuelle Lymphdrainage im Hinblick auf die Ödemreduktion, vor allem jedoch bezüglich der Schmerzreduktion erwies sich nicht als effektiv. Als geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Entstauung hat sich hingegen die Kompressionsbehandlung in Gestalt des Tragens einer Kompressionsstrumpfhose, die konsequente Bewegungstherapie und Hautpflege sowie die effiziente Gewichtskontrolle erwiesen. Damit war die Versorgung mit dem Hilfsmittel geeignet , den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern.
Die Entscheidung stimmt mit der Vorgabe von § 9 Abs 1 der Heilmittelrichtlinie überein. Vor der Verordnung von Heilmitteln muss vorrangig die Verordnung eines Hilfsmittels oder eines Arzneimittels geprüft werden.
Betroffene können unter Vorlage der vertragsärztlicher Verordnungen das Kompressionsgerät samt Zubehör einen Antrag bei der Krankenkasse stellen.
Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.