Kindergeld

Das Kindergeld und der Kinderzuschlag wurde zum 01.01.2015 monatlich angehoben. Zudem steigen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag. Ab 2016 müssen die Steuer-Identifikationsnummern seiner Familienkasse schriftlich mitgeiteilt werden. Hierdurch sollen Doppelzahlungen vermieden werden. Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) wird damit zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Benötigt werden die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht. Entsprechend den Angaben des Bundeszentralamt für Steuern werden die Familienkassen es nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Ohne Vorliegen der Steuer-Identifikationsnummern sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug jedoch nicht erfüllt. Erhält die Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

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