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Wie läuft ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung ab?

Worum geht es überhaupt

Im Grundgesetz steht ein besonderes Recht. Niemand darf gezwungen werden, mit der Waffe in den Krieg zu ziehen, wenn das gegen sein Gewissen verstößt. Das steht in Artikel 4 des Grundgesetzes. Wer sich also aus tiefer innerer Überzeugung weigert, jemals eine Waffe gegen einen anderen Menschen einzusetzen, kann das offiziell anerkennen lassen. Man nennt das Kriegsdienstverweigerung.

Diese Anerkennung muss man aber beantragen. Sie passiert nicht automatisch, nur weil man das für sich selbst entschieden hat.

Der erste Schritt: der Antrag

Wer den Kriegsdienst verweigern möchte, stellt einen schriftlichen Antrag beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Darin erklärt man, warum das eigene Gewissen es verbietet, jemals eine Waffe gegen einen Menschen zu benutzen.

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, das später über den Antrag entscheidet, nimmt die Anträge nicht direkt entgegennehmen.

Der Antrag nach § 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz muss dabei unbedingt zwei Dinge enthalten. Er muss sich ausdrücklich auf das Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes berufen. Und ihm müssen ein vollständiger, tabellarischer Lebenslauf sowie eine persönliche, ausführliche Darstellung der eigenen Beweggründe für die Gewissensentscheidung beigefügt werden.

Bei der Begründung kommt es außerdem darauf an, dass sie wirklich selbst geschrieben wurde. Persönlich heißt hier mehr als nur unterschrieben. Der Text muss inhaltlich von den eigenen Beweggründen berichten, die tatsächlich zu der eigenen Gewissensentscheidung geführt haben. Es reicht deshalb nicht, eine Vorlage aus dem Internet zu übernehmen oder sich den Text von einer künstlichen Intelligenz verfassen zu lassen und darunter nur den eigenen Namen zu setzen. Geprüft wird gerade, ob die eigenen Beweggründe persönlich, tiefgehend und stimmig geschildert werden.

Daneben gibt es Dinge, die man beifügen kann, aber nicht muss. Dazu gehören schriftliche Stellungnahmen oder Beurteilungen Dritter zur eigenen Person, und man kann Personen benennen, die bereit sind, über einen selbst Auskunft zu geben. Solche zusätzlichen Unterlagen können die eigene Glaubwürdigkeit stützen, sind aber freiwillig.

Diesen Antrag kann man nicht schon mit vierzehn oder fünfzehn Jahren stellen. Das Gesetz setzt eine feste Untergrenze. Ein noch nicht gedienter Wehrpflichtiger darf den Antrag frühestens sechs Monate vor seinem achtzehnten Geburtstag stellen, also mit siebzehneinhalb Jahren. Die Eltern müssen dafür nicht zustimmen. Dies regelt § 2 Abs. 4 Kriegsdienstverweigerungsgesetz.

Nur in einem besonderen Ausnahmefall darf man schon mit sechzehneinhalb Jahren einen Antrag stellen, nämlich dann, wenn man statt des späteren Zivildienstes ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen möchte und die Eltern dem zustimmen.

Neben dem Antrag gibt es die sogenannte Bereitschaftserklärung, also einen Fragebogen, den die Bundeswehr verschickt. Diese beiden Dinge werden oft verwechselt, sind aber völlig getrennt voneinander.

Zur Abgabe dieses Fragebogens ist nur verpflichtet, wer nach dem 31. Dezember 2007 geboren ist. Wer davor geboren ist, muss ihn in normalen Zeiten also gar nicht abgeben. Wer dagegen zu den jüngeren Jahrgängen gehört, muss ihn ausfüllen und zurückschicken, und zwar auch dann, wenn er längst einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hat. Der Antrag ersetzt den Fragebogen nicht. Wird der Fragebogen von jemandem, der dazu verpflichtet ist, nicht abgegeben, ist das eine eigene Ordnungswidrigkeit, die unabhängig vom Kriegsdienstverweigerungsverfahren mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Umgekehrt gilt aber genauso: Der Fragebogen ersetzt niemals den Antrag. Wer dort ankreuzt, dass er null Interesse am Wehrdienst hat, hat damit noch keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt. Dieser Antrag muss immer gesondert gestellt werden.

Der Antrag ist an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich zu jedem späteren Zeitpunkt im Leben gestellt werden.

Der zweite Schritt: die Musterung

Bevor über den eigentlichen Antrag entschieden wird, muss man normalerweise zur Musterung. Das ist eine ärztliche Untersuchung. Dabei wird festgestellt, ob jemand körperlich überhaupt für den Wehrdienst geeignet wäre.

Das klingt im ersten Moment komisch. Wieso soll man untersucht werden, wenn man doch sowieso keine Waffe tragen will?

Der Gedanke dahinter ist folgender. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert, muss trotzdem einen Ersatzdienst leisten. Das steht im Artikel 12a Grundgesetz.

Und um zu wissen, ob jemand für diesen Ersatzdienst überhaupt eingesetzt werden könnte, muss vorher klar sein, ob die Person gesundheitlich dienstfähig wäre. Wäre jemand ohnehin untauglich, bräuchte er weder Wehrdienst noch Ersatzdienst zu leisten. Dann wäre die ganze Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für diese Person gar nicht nötig.

Der dritte Schritt: die Akte wandert weiter

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entscheidet nicht selbst über den Antrag. Es gibt die Akte an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiter, kurz BAFzA. Erst dort beginnt die inhaltliche Prüfung.

Bei denjenigen, die musterungspflichtig sind, geschieht das grundsätzlich erst, wenn der Musterungsbescheid nicht mehr anfechtbar ist. Für ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, gibt es jedoch eine Sonderregelung in § 13 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes. Bei ihnen kann die Akte auch ohne vorherige Musterung weitergeleitet werden. Der Grund ist praktisch, denn die neuen Musterungszentren werden erst nach und nach aufgebaut. Diese Sonderregel betrifft nur die Weiterleitung der Akte. Eine bestehende Musterungspflicht schafft sie nicht ab.

Das BAFzA prüft dann, ob die vorgebrachten Gewissensgründe plausibel sind, also glaubhaft und nachvollziehbar wirken. Bleiben Zweifel offen, wird zunächst schriftlich nachgefragt. Reicht das nicht aus, folgt eine mündliche Anhörung. Dies ist in § 6 Abs. 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz geregelt.

Weil die Bearbeitung ohne Musterungsbescheid aufwendiger ist, gibt § 13 Abs. 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetzes dem BAFzA dafür mehr Zeit. Über solche Anträge soll innerhalb von neun Monaten nach Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement entschieden werden. Zum Ausgleich bleibt der Antrag bei dieser Gruppe durchgehend aufschiebend wirksam, sogar im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Sie können also während der gesamten Bearbeitungszeit nicht gegen ihren Willen zum bewaffneten Dienst herangezogen werden.

Der vierte Schritt: die Entscheidung

Erst am Ende dieses Weges steht die eigentliche Entscheidung, ob jemand als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird oder nicht.

Diese Entscheidung trifft das BAFzA in einem förmlichen Bescheid. Wird jemand anerkannt, muss er im Spannungs oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes einen Ersatzdienst leisten.

Wird der Antrag dagegen abgelehnt, kann sich der Betroffene dagegen wehren, zunächst mit einem Widerspruch und danach notfalls mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.


Was bei der Musterung konkret passiert

Bei der Musterung fragt eine Ärztin oder ein Arzt zunächst nach der eigenen Krankengeschichte und der der Familie. Danach folgt eine körperliche Untersuchung, bei der zum Beispiel Herz, Lunge, Gelenke und Sinnesorgane geprüft werden. Am Ende steht ein sogenannter Tauglichkeitsgrad, eine Zahl von eins bis fünf. Eins bedeutet voll verwendungsfähig, fünf bedeutet nicht wehrdienstfähig. Dieses Ergebnis wird schriftlich festgehalten, und man bekommt eine Abschrift davon ausgehändigt.

Wer schon einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt hat, für den gilt eine wichtige Einschränkung. Bei diesen Personen wird nur geprüft, ob sie überhaupt allgemein dienstfähig wären. Nicht geprüft wird dagegen, für welche besonderen Aufgaben innerhalb der Bundeswehr sie geeignet wären. Das ist im § 16 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz ausdrücklich so vorgesehen. Ein Computertest zu logischem Denken, Reaktionsfähigkeit und räumlichem Vorstellungsvermögen entfällt damit ebenso wie ein Gespräch mit einer Auswahlkommission bei längeren Verpflichtungen.

Wann eine Musterung ausnahmsweise nicht stattfindet

Auch bei denen, die grundsätzlich musterungspflichtig sind, muss die ärztliche Untersuchung nicht immer tatsächlich durchgeführt werden. § 17 Abs. 4 Satz 3 Wehrpflichtgesetz erlaubt es, von der Untersuchung abzusehen, wenn schon aus den Angaben in der Bereitschaftserklärung oder aus anderen bereits vorliegenden Angaben klar erscheint, dass eine Heranziehung zum Wehrdienst ohnehin ausgeschlossen ist.

Der wichtigste praktische Fall dafür ist eine Schwerbehinderung. Schwerbehinderte Menschen (Gesamgrad der Behinderung ab 50) sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Wehrpflichtgesetz ohnehin vom Wehrdienst befreit. Liegt der Grad der Behinderung zwischen 30 und 40, reicht das allein noch nicht aus. In diesem Bereich kann man sich aber bei der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen, was rechtlich denselben Status verschafft. Das passiert jedoch nicht automatisch, sondern nur auf eigenen Antrag bei der Agentur für Arbeit.

Ein zweiter praktischer Fall ergibt sich aus zwei weiteren Angaben, nach denen die Bereitschaftserklärung ebenfalls fragt, nämlich Körpergröße und Gewicht. Dafür gelten feste, klar messbare Grenzwerte. Wer kleiner als 155 Zentimeter oder größer als 210 Zentimeter ist, oder wessen Gewicht unter 45 Kilogramm oder über etwa 131 Kilogramm liegt, gilt von vornherein als nicht wehrdienstfähig. So jedenfalls die zentrale Dienstvorschrift Kdo SanDstBw, ZDv, A1-831/0-4000, Stand Juli 2018, S. 109 f.

Die Zentralvorschrift listet noch weitere Krankheitsbilder auf, darunter schädlicher Drogenkonsum oder eine entsprechende Abhängigkeit, schlecht eingestellte Diabeteserkrankungen, dauerhafte und schwerwiegende psychische Erkrankungen sowie bestimmte schwere, kaum behandelbare Allergien.

Was passiert, wenn man einfach nicht hingeht

Wer musterungspflichtig ist, kommt durch Fernbleiben nicht um die Musterung herum. Es treten dann zwei Folgen ein, die voneinander unabhängig sind.

Die erste Folge betrifft die Musterung selbst. Erscheint jemand unentschuldigt nicht, kann er polizeilich vorgeführt werden. Scheitert eine solche Vorführung oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, wird nach Aktenlage entschieden. Dasselbe gilt, wenn jemand zwar erscheint, sich aber nicht untersuchen lässt. Das ist in § 17 Abs. 10 Wehrpflichtgesetz geregelt.

Die zweite Folge betrifft den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Wer die Musterung verweigert, dessen Antrag wird nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz abgelehnt.

Wichtig ist dabei ein Unterschied, der leicht übersehen wird. Das Gesetz verlangt ein Verweigern, also eine bewusste Weigerung. Wer einen Termin versäumt, weil er krank war, weil die Ladung nicht angekommen ist oder weil ihm ein Fehler unterlaufen ist, hat deswegen noch nicht verweigert. Wer also einen Ablehnungsbescheid mit dieser Begründung erhält, obwohl er gar nicht bewusst verweigert hat, sollte sich dagegen wehren und den Grund für sein Fernbleiben belegen.

Der große Streitpunkt: Muss man vor der Entscheidung gemustert werden?

Und jetzt kommt der Punkt, an dem sich die Gerichte uneinig sind. Es geht um die Frage, ob jemand, der vor 2008 geboren ist, seinen Antrag nur dann entschieden bekommt, wenn er sich vorher mustern lässt.

Im Fall vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 19. März 2026, Au 2 K 25.3087) wollte ein 2004 geborener Kläger , dass über seinen Antrag ohne Musterung entschieden wird. Das Verwaltungsgericht Augsburg wies seine Klage ab. Das Gericht führt an, dass die Musterung als Verfahrensvoraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar ist.

Wenige Monate später hatte das Verwaltungsgericht Schwerin (Beschluss vom 9. Juni 2026, 3 A 50/26 SN,) einen fast gleich gelagerten Fall, einen 2005 geborenen Kläger. Dort hatte die Behörde allerdings eingelenkt und ihn noch während des Prozesses anerkannt. Das Gericht musste deshalb nur noch über die Kosten entscheiden, nutzte das aber, um deutlich zu sagen, wie es die Rechtslage sieht. Nach Auffassung des Gerichts können die Vorschriften über die Musterung auf jemanden, der vor 2008 geboren ist, gar nicht angewendet werden. Denn dieser unterliegt außerhalb von Spannungs- und Verteidigungsfall überhaupt keiner Musterungspflicht. Wo aber keine Pflicht besteht, kann man sie auch nicht verweigern, und der Antrag kann deshalb auch nicht daran scheitern. Die Sonderregel für die älteren Jahrgänge verstehe das Verwaltungsgericht Augsburg falsch, sie erfasse vorsorglich gerade auch die Fälle, in denen ohnehin keine Musterungspflicht besteht.

Die besseren Argumente sprechen nach meiner Ansicht für die Schweriner Linie. Das Gesetz sagt an einer Stelle, ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung befreie nicht von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen. Es setzt eine solche Pflicht damit voraus, schafft sie aber nicht. Trotzdem ist Vorsicht geboten. Beide Entscheidungen stammen von Verwaltungsgerichten der ersten Instanz und binden niemanden außerhalb des jeweiligen Falls.

Es gibt zu diesem Thema ältere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (etwa 6 C 16/98), die den Vorrang des Musterungsverfahrens betonen. Sie stammen aber aus einer Zeit, in der die allgemeine Wehrpflicht galt und ausnahmslos jeder gemustert wurde. Ihre Begründung stützt sich genau darauf. Auf Personen, für die die Musterungsvorschriften heute überhaupt nicht gelten, lassen sie sich deshalb nicht ohne Weiteres übertragen.

Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.