In der Rechtssache -C 589/10- entschied der Europäische Gerichtshof am 16.05.2013 zum einen, dass eine Person nicht gleichzeitig zwei gewöhnliche Aufenthaltsorte in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben kann.
Zum anderen kann dem Betroffenen die polnische Altersrente nicht wegen des Bestehens einer deutschen Hinterbliebenenversorgung rückwirkend entzogen werden.
Die Altersrente kann aber um den Betrag der in dem anderen Mitgliedstaat bezogenen Leistungen gekürzt werden. Dabei ist Art. 45 AEUV ist zu beachten, d.h. der Leistungsempfänger darf nicht schlechter gestellt werden als eine Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet.
Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.