Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2025 (Aktenzeichen: III ZR 40/24 und III ZR 426/23) sowie des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 2024 (Aktenzeichen: 4 U 1004/24) betreffen die rechtlichen Anforderungen an Wahlleistungsvereinbarungen im Krankenhaus. Diese Urteile präzisieren die Voraussetzungen für die Stellvertretung von Wahlärzten und haben erhebliche Auswirkungen für Patienten sowie Krankenversicherungen.
Sachverhalt und Problemstellung
In allen drei Fällen schlossen Patienten Wahlleistungsvereinbarungen mit Krankenhäusern ab. Die vereinbarten Wahlärzte erbrachten jedoch nicht persönlich die Kernleistungen der Behandlung. Stattdessen führten andere Ärzte die Operationen durch. Die Krankenhäuser berechneten dennoch die vollen Wahlleistungsgebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte. Die Patienten beziehungsweise deren Krankenversicherungen verweigerten die Zahlung.
Kernaussagen der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil III ZR 40/24 klar, dass Wahlleistungsvereinbarungen mit dem Inhalt nichtig sind, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter ausgeführt werden können. Der Wahlarzt muss die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen.
Eine Stellvertretung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Verhinderung des Wahlarztes darf im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststehen. Als Vertreter muss der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter bestimmt sein.
In der Entscheidung III ZR 426/23 präzisiert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an Wahlärzte. Wahlarzt kann nur ein angestellter oder verbeamteter Arzt sein, der über eine Qualifikation verfügt, die über den Facharztstandard hinausgeht. Die Einräumung eines eigenen Liquidationsrechts durch den Krankenhausträger ist nicht erforderlich.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigt diese Rechtsprechung und stellt fest, dass die Informationspflicht vor Abschluss einer Stellvertretervereinbarung nicht den Anforderungen an eine medizinische Aufklärung unterliegt. Eine mündliche Information durch einen Arzt ist nicht erforderlich.
Praktische Auswirkungen
Die Entscheidungen haben erhebliche Konsequenzen für die Praxis.
Krankenversicherungen können die Erstattung von Wahlleistungsgebühren verweigern, wenn die Kernleistung nicht durch den vereinbarten Wahlarzt erbracht wurde. Dies gilt insbesondere, wenn keine wirksame Stellvertreterregelung vorliegt.
Patienten sollten vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung prüfen, ob der gewünschte Wahlarzt tatsächlich verfügbar ist. Ist eine Stellvertretung vorgesehen, muss diese den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Krankenhäuser müssen ihre Wahlleistungsvereinbarungen überprüfen und anpassen. Pauschale Stellvertreterklauseln ohne konkrete Voraussetzungen sind unwirksam. Die Qualifikation der als Wahlärzte benannten Ärzte muss nachweisbar über dem Facharztstandard liegen.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Rechte der Patienten und Krankenversicherungen. Die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt ist der Regelfall. Stellvertretung ist nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen zulässig. Krankenversicherungen haben bei unwirksamen Vereinbarungen ein starkes Argument für die Verweigerung der Kostenübernahme.
Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.