Das Sozialgericht Detmold entschied mit Urteil vom 27. Juni 2017 – S 22 R 1119/16- dass die Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen im Rahmen der Betriebsprüfung in den dort entschiedenen Fall zu Recht erfolgten.
In diversen Fällen seien Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber fehlerhaft ermittelt worden. In Zeiten des Erholungsurlaubes, der Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen bemesse sich das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nach dem Lohnausfallprinzip. Zum Arbeitsentgelt gehörten insoweit auch Zuschläge und Zulagen. Solche hat der Arbeitgeber nicht gezahlt. Da aber ein Anspruch der Arbeitnehmer hierauf bestehe, gehörten sie unabhängig von der tatsächlichen Zahlung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Bei der Bemessung der Höhe der Beitragsnachforderung ging der Rentenversicherungsträger davon aus, dass die Arbeitnehmer durchschnittlich 20 Tage Erholungsurlaub gehabt haben. Es galt eine 5-Tage-Woche. Der durchschnittliche Krankenstand wurde nach Zahlen des Bundesministeriums für Gesundheit auf 3,67 % geschätzt. Die zusätzlich zu verbeitragenden Zuschläge würden daher durch Multiplikation der Summe der in den Jahren 2011 bis 2015 gezahlten Zuschläge mit dem Prozentsatz der Gesamtfehlzeiten ermittelt.
Da die personenbezogenen Krankheits-, Feiertags- und Urlaubszeiten mangels entsprechender Aufzeichnungen im Prüfzeitraum nicht festgestellt werden könnten, könne die Beitragsberechnung nur im Rahmen eines Summenbescheides erfolgen.
Eine Verjährung der Beitragsansprüche sei nicht eingetreten. Eine Bindungswirkung aufgrund der vorangegangenen Betriebsprüfung bestehe nicht.
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