Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements, vgl. § 39 Abs. 1a S. 4 SGB V.
Die Krankenhäuser sind verpflichtet die Regelung ab dem 01.10.2017 umzusetzen. Dies umfasst auch Verordnung von Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Das Bundessozialgericht führte in seiner Entscheidung vom 17.11.2015 – B 1 KR 20/15 R – hierzu aus, dass dem Versicherten ein Anspruch auf Versorgungs- und Entlassmanagement nur für eine erforderliche Krankenhausbehandlung zusteht.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies in seinem Urteil vom 27.06.2017 – L 11 KR 2703/16 – darauf hin, dass die Verordnung mit einem LifeVest-System im Rahmen des Entlassmanagements grundsätzlich nur für die Versorgung in einem Zeitraum von sieben Tagen nach der Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgen kann. Anderenfalls besteht nur ein Anspruch auf Versorgung für die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Indikationsbereiche.
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