Rentner, die bereits eine Altersrente mit Abschlägen beziehen, können nicht in die abschlagsfreie Altersrente mit 63 für besonders langjährige Versicherte wechseln; entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 12.08.2015 – L 6 R 114/15 -.
Nach der Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 12. 06.2015 – S 61 R 108/15 – bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Regelung des § 236b SGB VI nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt hat.
In der Praxis könnte demnach eine günstigere Rentenart wohl nur erreicht werden, wenn ein Renter mit seinem Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Damit würde die bisherige Rentenbewilligung entfallen. Es könnte sodann ein neuer Rentenantrag gestellt werden.
Der Rentner hätte außerdem auch die Möglichkeit die vorgezogene Altersrente nicht als Vollrente sondern als Teilrente zu erhalten und die Beschäftigung fortzusetzen.
Die Minderung der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme lässt sich auch durch eine monatliche Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 187 a SGB VI abschwächen.
Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.
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