Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Urteil vom 05.08.2021 – 12 K 123/21- entschieden, dass SARS-CoV-2-PCR-Testungen im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes nicht erstattungsfähig sind, wenn sie präventiv erfolgt sind und nicht auf einen konkreten Krankheitsverdacht beruhen.
In diesem Fall ist die Abrechnung dieser präventiven Testungen als wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG durch ein vom Krankenhaus beauftragtes externes Labor nicht möglich.
Die Testungen werden mit einem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 1 KHG abgegolten.
Nähere Ausführungen finden sich auch unter dem nachfoglenden Link https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-wahlleistungen.html.
Nicht nur die Postbeamtenkrankenkasse, sondern auch andere privaten Krankenversicherungen, lehnen die Kostenersattung für routinemäßige Testungen daher ab.
Der Sachverhalt ist anders zu bewerten, wenn der Test der Abklärung einer konkreten Krankheitssymptomatik dient. Hierbei dürfte es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahme handeln, so dass die Versicherer die gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen für PCR-Tests erstatten müsste.
Betroffene sollten die Rechnung unter Hinweis auf die ergangene Rechtsprechung prüfen.
Der Beitrag enthält allgemeine Informationen zu rechtlichen Themen. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall kann er nicht ersetzen.